From: Michael Banck (mbanck@debian.org)
Date: Tue Apr 15 2003 - 15:46:57 CEST
Hi,
I've sent a mail to the c't-reporter who wrote an article about the new
law in germany regarding computer games in the latest edition of the c't
computer magazine. This is his answer below. Sorry that it's in german
and please note that this is no legal advice.
In short, if we want to respect the laws, it seems we either have to pay
*loads* of money to get the games approved or we dump the games from the
CD. Furthermore, we'd have to make sure that debian-junior games are
also classified (which they are probably not) and would have to check
IDs from the kids. IOW: This would probably be too cumbersome to do,
what a pity.
cheers,
Michael
attached mail follows:
Hallo, Herr Banck,
danke für ihre Anfrage an c't.
Sie schreiben:
> Unter den deutschen Entwicklern des Debian Projekts[1] herrscht eine
> gewisse Unsicherheit, wie uns das neue JuSchG als Linux-Distribution
> beeinflussen wird. Im Moment laufen die Vorbereitungen zum LinuxTag. Wir
> planen auch dieses Jahr wieder, Rechner an unserem Stand zu
> demonstrieren und kostenlose CDs mit einem Teil des Debian-Archivs an
> Besucher zu geben.
Die Kennzeichnungspflicht betrifft ausschließlich Trägermedien. Sofern ein
Spiel nicht jugendgefährdend ist, darf es im Internet frei zum Download
angeboten werden. Beim Verteilen von CD-ROMs gibt es allerdings - wie Sie
schon richtig vermutet haben - ein rechtliches Problem.
Microsoft hat für den Windows-Lieferumfang, zu dem ja auch Mini-Spiele wie
Solitaire gehören, eine rechtliche Beurteilung erlangen können, nach der
das Betriebssystem Windows einschließlich des gewöhnlichen
Auslieferungsumfangs auf CD-ROM weiterhin nicht kennzeichnungspflichtig ist.
Ich denke, dass man diese Beurteilung auch auf eine Linux-Distribution
übertragen kann. Das gilt allerdings nur, solange die Spiele darauf
offensichtlich keine Jugendbeeinträchtigung darstellen (also im
Zweifelsfalle von der USK mit "ohne Alterseinschränkung", "ab 6" oder "ab
12" eingestuft werden würden) und nur unwesentliches Beiwerk zur übrigen
Software darstellen. Wenn sich allerdings beispielsweise eine
Doom-Umsetzung oder überhaupt ein Ego-Shooter unter den Programmen auf der
CD befinden sollte, gibt es ein echtes Problem. Sobald jemand darauf
aufmerksam würde (oder auch nur Ihnen böse will), könnte er dann die
Strafverfolgungsbehörden auf die nicht gekennzeichnete Spielsoftware
hinweisen, und diese müsste - ob sie will oder nicht - von Amts wegen
eingreifen. Ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wird empfindlich
bestraft. Dabei spielt es leider auch nur eine untergeordnete Rolle, ob mit
den fraglichen Datenträgern Geld verdient wird oder nicht.
> Hierbei ist anzumerken, dass das Debian Projekt nich-kommerziell ist
Leider spielt das für die Strafbarkeit keine Rolle.
> 10000 vorhandenen Pakete nur einen verschwindend geringen Anteil selber
> entwickelt, vermutlich befindet sich kein einziges Spiel darunter.
Verantwortlich ist stets der Publisher respektive Hersteller des
Trägermediums, also der CD-ROM. Ob dieser die darauf befindlichen Programme
selbst entwickelt hat oder nicht, ist jugendschutzrechtlich ohne Belang.
> Ein anderes Problem ist das Demonstrieren von Spielen auf dem
> Messestand. Jemand hat vorgeschlagen, einen Computer mit Spielen für
> Kinder zur Verfügung zu stellen, worauf diese Antwort einging:
> http://lists.debian.org/debian-events-eu/2003/debian-events-eu-200304/msg
> 00030.html
Für Vorführungen und Probespiel gilt: Sofern Kinder und Jugendliche Zugang
haben, müssen die ihnen zugänglichen Spiele für ihr Alter freigegeben und
entsprechend gekennzeichnet sein.
Warum beschaffen Sie sich nicht für die CD-ROM mit der Programmsammlung
eine USK-Einstufung? (www.usk.de) Wenn Sie diese CD dann für die
Vorführterminals einsetzen und eine Kennzeichnung "ab 6" oder "ab 12"
bekommen haben, dürfte es keine Probleme geben - natürlich muss nach dem
Buchstaben des Gesetzes selbst dann gewährleistet sein, dass etwa keine
Zehnjährigen ein Spiel "ab 12" ausprobieren. Die normale Prüfung kostet
1000 Euro und dauert bis zu 14 Tage. Sie bezieht sich immer auf den
gesamten Träger, nicht etwa auf jedes einzelne Spiel. Damit wären Sie dann
in jeder hinsicht auf der sicheren Seite.
Nicht freigegebene Spiele dürfen Kindern und Jugendlichen nämlich auch zum
Probespielen nicht zugänglich gemacht werden. Es würde also noch nicht mal
etwas helfen, wenn Sie nur ausgesprochene Kinder-Games auf den jedermann
zugänglichen Testrechnern laufen ließen, solange es keine USK-Kennzeichnung
für sie gibt. Entweder müsste man ohne gekennzeichnetes Material bei
solchen Probeterminals auf Spiele komplett verzichten oder einen
Kontrolleur herumlaufen lassen, der Kinder und Jugendliche davon fernhält -
keine schöne Vorstellung. Aber das Gesetz ist m.E. ohnehin so wenig
durchdacht und so unausgegoren, dass es eine Schande ist.
> Ich werde eine eventuelle Antwort Ihrerseits vertraulich behandeln,
> solange Sie nichts anderweitiges sagen.
Eine vertrauliche Behandlung ist nicht nötig. Beachten Sie aber bitte, dass
meine Auskunft keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Als Journalist
darf ich von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung leisten.
> Da auch wir unsere Optionen
> (z.B. einfach nicht "auf dem Radar" der Jugendschützer auftachen) noch
> diskutieren, bitte ich auch Sie, diese Mail nicht z.B. als Leserbrief zu
> veröffentlichen.
Geht klar.
Beste Grüße,
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Peter Schmitz (psz) (Rechtsfragen, Medieninhalte)
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