Re: Qualitätssicherung für DLT Datenträger

From: Martin Schulze (joey@finlandia.infodrom.north.de)
Date: Sun Mar 25 2001 - 16:32:02 CEST

  • Next message: Martin Schulze: "Re: lug-camp"

    E-Mail für:
    Tschannen Hp. Informations- und Datensicherheit - Spammer of the day

    Kopie an:
    Oldenburger Linux Stammtisch - Victim of the day

    Sie wagen es, SPAM an eine Mailing-Liste zu schicken? Geht es Ihrem
    Unternehmen so schlecht, dass Sie zu unlauteren Mitteln greifen?
    Oder moechten Sie Ihr Unternehmen ruinieren?

    Falls Sie nicht wissen sollten, was SPAM ist: Unerwünscht zugeschickte
    Werbemail. Siehe auch [1] und [2].

       Fuer Benutzer eines "elektronischen Briefkastens" entsteht durch
       unverlangte Werbesendungen eine Belaestigung und verstoesst gegen
       die guten Sitten. Das Landgericht Traunstein hat am 14.10.1997
       festgestellt, dass das Versenden von unverlangtem Werbematerial via
       E-Mail wettbewerbswidrig und somit unzulaessig ist (Az: 2HK O
       3755/97). In diesem Gerichtsurteil wurde bei Zuwiderhandlung ein
       Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,- pro Einzelfall festgesetzt.

       Das Landgericht Berlin (Beschluß vom 14. Mai 1998, Az 16 O 301/98 -
       "E-Mail-Werbung") befand, dass das unaufgeforderte Zusendung von
       E-Mails gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoesst. Bei Zuwiderhandlung
       wurde ein Ordnungsgeld von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis
       zu sechs Monaten festgesetzt.

       Nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
       verstoesst ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die
       guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefuehl der redlichen und
       verstaendigen Mitbewerber widerspricht, sondern auch dann, wenn die
       in Frage stehende wettbewerbliche Massnahme von der Allgemeinheit,
       insbesondere von den durch die Werbemassnahme angesprochenen
       Verkehrskreisen, missbilligt und als untragbar angesehen wird; denn
       § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit vor Auswuechsen des Wettbewerbs
       bewahren (BGHZ 59, 317, 319 = NJW 1973, 42 - Telexwerbung;
       vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 = NJW 1970, 1738 - Fernsprechwerbung
       m. w. N.). (BGH, Urteil vom 03.02.1988 - I ZR 222/85)

    Im Zuge des Zusammenwachsens von Europa ist damit zu rechnen, dass
    aehnliche Urteile auch Europaweit gefaellt werden.

    Diese Mail ist genauso öffentlich wie die von Ihnen verschickte Werbemail.
    Für dadurch an ihrem Unternehmen entstandenen Schaden sind Sie selbst
    verantwortlich!

    Ohne Gruss,

            Joey (Martin Schulze

    [1] http://www.mail-abuse.org/
    [2] http://www.euro.cauce.org/de/pr1.html

    Tschannen Hp. Informations- und Datensicherheit wrote:
    > E-Mail für:
    > Oldenburger Linux Stammtisch
    > Oldenburg
    >
    >
    > Sehr geehrte Damen und Herren
    >
    > Inzwischen haben wir die Prüfprozesse bei der Qualitätssicherung von Datenträgern weiter verfeinert. Auch arbeiten bereits führende System-Integratoren und Hersteller von Tape Libraries mit uns zusammen.
    >
    > Per 23. März 2001 wurden die Preise angepasst. Diese sind auf dem "Bestellformular für WINBACK Qualitätsprüfungen an DLT Datenträgern" aufgeführt: http://www.winback.ch/qpbf .
    >
    > Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.
    >
    > Mit freundlichen Grüssen
    >
    > Tschannen Hp.
    > Informations- und Datensicherheit
    > Uttwilerstrasse 4
    > CH-8580 Dozwil
    > Schweiz
    > Tel. +41 71 410 07 37, Fax +41 71 411 73 13
    > http://www.tschannen.ch
    > info@tschannen.ch
    >
    > _____
    > Falls das Thema "Qualitätssicherung Datenträger" für Sie nicht relevant ist und Sie dazu keine weiteren Informationen wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit; danke.

    -- 
    We all know Linux is great... it does infinite loops in 5 seconds.
            - Linus Torvalds
    

    Please always Cc to me when replying to me on the lists.



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