Stephan 'FlirtMan' Hermann (sh@linux.de)
Mon, 28 Sep 1998 10:20:48 +0200
Und hier die Antwort vom Steinhoefel.
Irgendwie ist mir dann doch der liebe Gravenreuth wesentlich
sympathischer ;)
Kind regards,
sh
PS: Der mutt-mode von emacs ist geil ;)
-- Stephan 'FlirtMan' Hermann eMail: flirtman@love.flirt.de FlirtMan@IRCnet eMail: sh@linux.deattached mail follows:
>Return-Path: <bounce-online-recht-949@liste.akademie.de> >Return-Path: <js@steinhoefel.de> >From: "J. Steinhoefel" <js@steinhoefel.de> >To: "Online-Recht" <online-recht@liste.akademie.de> >Subject: [online-recht] 10 Millionen-Klage DeTeMedien / Steinhöfel >Date: Sun, 27 Sep 1998 15:23:53 +0200 >List-Unsubscribe: <mailto:leave-online-recht-949H@liste.akademie.de> >List-Software: Lyris Server version 3.0 >List-Subscribe: <mailto:subscribe-online-recht@liste.akademie.de> >List-Owner: <mailto:owner-online-recht@liste.akademie.de> >X-URL: <http://www.online-recht.de> >X-List-Host: akademie.de <die internet-akademie> <http://www.akademie.de> >Reply-To: "Online-Recht" <online-recht@liste.akademie.de> >X-Message-Id: <01BDEA2A.D9D3BBE0@pc01.hh.ginster.de> >Sender: bounce-online-recht-949@liste.akademie.de > >Meine Lieben, > >wie wir lesen können, wird in der obigen Sache außerordentlich spekuliert und gemutmaßt und vieles was man lesen kann, ist ganz oder teilweise falsch. Zu den Fakten: > >1. Die DeTeMedien GmbH (eine 100%ige Tochter der Telekom AG) verklagt die TopWare AG, deren sämtliche Vorstände und mich vor dem LG Mannheim als Gesamtschuldner auf DM 10.0 Mio. Schadensersatz. Diesen Betrag macht sie wegen des angeblich unzulässigen Vertriebs des Produktes "D-Info 97" geltend. Dieses Produkt wurde allerdings ausschließlich von einer anderen Firma mit anderen Organen (TopWare Österreich) vertrieben. Ich, Steinhöfel, werde auf den vollen Betrag (mit-)verklagt, weil ich durch die Zurverfügungstellung meines Fotos angeblich den Absatz des Produktes fördere. Eine gleichlautende Unterlassungsklage hat die DeTeMedien vor dem OLG Karlsruhe bereits gegen mich verloren (6 U 133/96). > >Eine derartige Verurteilung würde jegliche Prominentenwerbung zukünftig unmöglich machen. Welche wirtschaftliche Bedeutung eine derartige Entscheidung angesichts der enormen Relevanz von Starwerbung und Sponsoring hätte, ist ersichtlich und macht die Sache über den Einzelfall hinaus bedeutsam. > >2. Die Frage der Zulässigkeit des Produktes "D-Info" ist offen. Das OLG Karlsruhe hat das Produkt untersagt, das OLG Frankfurt (und zwar der 6. und der 11. Zivilsenat) sehen das Produkt als zulässig an. Der BGH wird vermutlich Anfang 1999 entscheiden, die Revison der TopWare AG wurde angenommen. > >3. Den verschiedentlich angestellten Vermutungen (oder Hoffnungen), bei einer Verurteilung in Höhe des Klagebetrages sei ich "pleite", kann ich erfreulicherweise entgegentreten. Dies würde nicht der Fall sein. > >Mit freundlichen Grüßen > > >Joachim Nikolaus Steinhöfel > >--- >Sie sind zur Zeit auf der Mailingliste online-recht@liste.akademie.de >mit Ihrer Adresse: [ds@nwu.de] eingeschrieben. >Wenn Sie sich austragen wollen, schicken Sie bitte einfach eine Email an >mailto:leave-online-recht-949H@liste.akademie.de > >
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