Debian CDs, games and german law

From: hauke (haukeh@pc-kiel.de)
Date: Mon Jun 16 2003 - 12:08:34 CEST


Hi,

I asked the BMFSFJ for an answer about the new "Jugendschutzgesetz" and the
possibillity to give away Debian-CDs with games. I think it is possible, but
I'm not a lawer ;)
If somebody wants, feel free to translate.

Here is the answer I got:
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Jugendschutzgesetz;
Anwendbarkeit der Kennzeichnungspflichten bei Betriebssystemen

Ihr Schreiben vom 07. April 2003

Sehr geehrter Herr Imendörffer,

die Obersten Landesjugendbehörden vertreten derzeit die Rechtsauffassung, dass
Betriebssysteme nicht unter die Kennzeichnungspflicht des § 12 Abs. 1
Jugendschutzgesetz (JuSchG) fallen, da das Abgrenzungskriterium für die
Anwendung dieser Vorschrift der Inhalt des Trägermediums sein muss: Befindet
sich auf diesem ein Spiel und prägt dieses den Gesamtcharakter und die
Zweckbestimmung des Trägermediums wesentlich mit, ist er zu kennzeichnen. In
Bezug auf Schutzzweck und Medienwirkung muss eine gewisse Vergleichbarkeit
mit Spiel- und Filmmedien gegeben sein, die bei der Gesetzgebung im Blick
waren, wenn es sich um einen solchen Bildträger handeln soll.

Betriebssysteme sind derzeit mit Bildträgern mit Filmen und Spielen im Sinne
von § 12 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nicht vergleichbar, wenn sie als Beimaterial
Spiele der bisher verwendeten Art im bisherigen Rahmen enthalten, da sie
weder den Gesamtcharakter des Trägermediums, mit dem ein Betriebssystem
verkauft wird, prägen, noch die Kaufentscheidung für dieses Trägermedium
wesentlich beeinflussen können. Ein solches Trägermedium ist kein Bildträger
im Sinne des Gesetzes.

Dies gilt selbstverständlich nur, wenn es sich um das gleiche Trägermedium
(§ 1 Abs. 2 JuSchG) handelt. Sollten im Rahmen einer "Paketlösung"
beispielsweise verschiedene Datenträger verkauft werden und neben einem
Datenträger mit dem Betriebssystem ein separater Datenträger mit Spielen,
dann unterliegt Letzterer den Kennzeichnungsbestimmungen des JuSchG. Im
Übrigen beachten Sie bitte, dass Trägermedien nach §§ 18 Abs. 1, 15 Abs. 2
und 3 JuSchG indiziert werden können.

Die Obersten Landesjugendbehörden werden die Produktentwicklung auf dem Markt
beobachten und falls feststellbar wird, dass die Anbieter Spiele verstärkt
zusammen mit Betriebssystemen vermarkten und sich somit eine
Relevanzverlagerung hinsichtlich des Schwerpunktes des Datenträgers ergibt,
wird von der Anwendung des § 12 Abs. 1 JuSchG auszugehen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez.

Regina Käseberg
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Regards,
 Hauke

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