Re: Auswirkungen der JuSchG-Novelle zum 1.4.2003 auf Linux-Spiele

From: Joerg Scheurich aka MUFTI (rusmufti@helpdesk.rus.uni-stuttgart.de)
Date: Mon Mar 31 2003 - 21:18:08 CEST

  • Next message: Martin Schulze: "Auswirkungen der JuSchG-Novelle zum 1.4.2003 auf Linux-Spiele"

    > Hier ein paar Informationen eines Distributors von Spielen
    > fuer GNU/Linux, die uns moeglicherweise auch auf dem LinuxTag
    > treffen koennen, abhaengig davon, wie eng wir die Implementierung
    > sehen und od es jemand pruefen will.

    Der Gesetzestext besteht wohl aus 70 Seiten juristischem Kauderwelsch.
    Wer kann das (ohne juristische Ausbildung) ueberhaupt pruefen ?

    Die wichtigste Frage dazu ist:

    Die harte Regel fuer eine Altersfreigabe betrifft doch nur Loehnsoftware ?

    http://www.heise.de/newsticker/data/jk-31.03.03-001/

    | Repnik forderte in einem
    | dpa-Gespräch, neben dem Verkauf auch den Verleih und den Vertrieb
    | jugendgefährdender Computerspiele und Videofilme zu verbieten.

    Freie Software/Opensource ist wohl eher Vertrieb als Verkauf, oder ?

    Ansonsten wuerde das die saudoofe juristische Frage aufwerfen:

    "Was genau ist ein Spiel ?"

    Was ist zum Beispiel mit interaktiver opensource VR Software ?
    Die laesst sich zur Visualisierung von allem Moeglichen benutzen.
    Ich habe mich schon oft gefragt, was die Putzfrau von mir denkt,
    wenn sie bei mir ins Zimmer kommt und eine Visualisierung ala
    http://www.csv.ica.uni-stuttgart.de/vrml/vrml_rsyst.html sieht.
    (screenshot unter http://www.csv.ica.uni-stuttgart.de/vrml/benz_screenshot.jpg
     passende web3D plugins sind nicht wirklich weit verbreitet...).

    Obwohl ich ueberhaupt nichts gegen eine Verschaerfung der Regeln habe
    ("O-Ton Giga-TV: dieses Spiel sollte man sich noch diese Woche
      besorgen, naechste Woche ist es indiziert"), wird es hier wohl
      wirklich schwierig:
     (Mon Mar 31 20:47:13 CEST 2003, ich dachte, der 1. April ist erst morgen....)

    > ! Für die in Kraft getretenen Vertriebsbeschränkungen ist der Inhalt von
    > ! Spielen zunächst einmal uninteressant - also auch Kinderspiele wie Tuxracer,
    > ! Krilo oder Mahjongg dürfen grundsätzlich in Deutschland nur an Personen
    > ! ab 18 Jahren abgegeben werden, auch wenn ihr Inhalt eindeutig nicht
    > ! jugendgefährdend sein kann bzw. eindeutig ist, dass der Inhalt eine
    > ! Altersfreigabe "ohne Beschränkung" bzw. "ab 6 Jahren" erhalten würde.

    Je nach Hirnrissigkeit der Definition koennte unter den Begriff
    "Spiel" auch zum Beispiel ein Demo fallen, bei dem man hinter einem
    Avatar ("virtuelles Maennchen in 3D Raum") durch ein Architekturmodell
    marschiert.
    In "richtigen" 3D Spielen macht man eigentlich die meiste Zeit auch
    nichts anderes....

    Und die Grenzen sind fliessend. Irgendwo in Japan gibt es eine
    Webseite, in man durch Anklicken und hin- und herziehen von
    Reglern virtuell einen Zug steuert.
    Wo hoert "Spiel" auf und wo faengt "ernsthafte Simulation" an ?
    Ein Flugsimulator gilt meistens als Spiel, wie ist das in der Uni
    oder bei einem bei der Lufthansa aufgebauten Flugsimulator ?

    Was denkt eigentlich "flight gear" zu dem Thema ?

    Wuerde sich Herr Repnik durchsetzen, waere ich auf der sicheren Seite, wenn
    ich ein 3D Modell mit einem 3D Eingabegeraet durch den virtuellen Raum
    bewege, oder muesste ich in Zukunft alles, was bei mir aus dem 3D Modeller
    faellt, bei Behoerde sowieso einreichen, bevor ich es ins Web stellen
    kann ????

    so long
    MUFTI

    -- 
    Sie koennen diese gesunden Wirkungen, die WAV Akten benutzt, auch benutzen
               (aus einem Softwarehandbuch, Stichworte: sound effect)
    

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